Vereinssatzung
Satzung des Vereines „Schulen unter Wasser“ eV.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Schulen unter Wasser eV“ und hat seinen Sitz in Berlin. Er wurde am 23.11.08 gegründet und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen werden.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Schulsports.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Die Abhaltung von geordneten Tauchsportübungen mit dem Ziel, ein Tauchsportbrevet zu erlangen
- Die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen
- Die Vermittlung von Kenntnissen der Flora und Fauna des Meeres, der Seen und Flüsse sowie deren Schutz.
- Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, bzw. Tauchlehrern.
- Der Verein ist selbstlos tätig.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein führt als Mitglieder:
- Ordentliche Mitglieder (ab dem 18. Lebensjahr)
- Kinder und Jugendliche (bis zum 18. Lebensjahr)
- Ehrenmitglieder
Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Herkunft und Religion werden. Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Stimmrecht haben nur ordentliche Mitglieder.
Pflichten der Mitglieder:
- Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Art, Höhe und Fälligkeit legt die Mitgliederversammlung fest.
- Die Mitgliedsbeiträge werden für ein Jahr im Voraus erhoben und sind innerhalb eines Monats nach Eintritt bzw. im ersten Monat des Geschäftsjahres zu entrichten.
- Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Die Mitgliedschaft endet:
- Durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Kalenderjahres zulässig und spätestens 6 Wochen vorher zu erklären ist;
- Durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 9 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen aus dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat;
- Durch Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten, welcher durch den Vorstand zu beschließen ist. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss ist dem Auszuschließenden schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. Gegen den Beschluss kann der Auszuschließende schriftlich die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet.
- Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein.
§ 4 Spenden
1. Es dürfen nur Spenden entgegengenommen werden, die nicht dem Zweck und den Aufgaben des Vereins entgegenstehen.
2. Verursacht die Entgegennahme von Spenden Folgekosten, die durch die Spenden nicht abgedeckt sind, so beschließt der Vorstand über die Annahme der Spenden.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand
§ 6 Der Vorstand und die Hauptversammlung
- Der Vorstand besteht aus 3. Mitgliedern. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Er setzt sich gem. §26 BGB zusammen aus Vorsitzendem, stellvertretendem Vorsitzendem und Kassenführer. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
- Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. in dessen Abwesenheit seines Vertreters. Er berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Dieser kann verbindliche Ordnungen erlassen.
- Mitgliederversammlungen finden jährlich mindestens 1 Mal statt. Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung. Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt durch den Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen. Die Tagesordnung soll enthalten:
- Bericht des Vorstandes
- Entlastung des Vorstandes
- Ggf. Neuwahl des Vorstandes
- Ggf. Wahl eines Kassenprüfers
- Haushaltsvorschlag
- Anträge, welche von jedem erwachsenen Mitglied sowie vom Vorstand gestellt werden können. Diese sollen mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Später eingegangene Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer zweidrittel Mehrheit bejaht wird.
- Ggf. Anträge auf Satzungsänderung, diese müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein.
- Verschiedenes
- Die Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn eine einfache Mehrheit erreicht wird. Sie können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und zu unterzeichnen.
§ 7 Stimmrecht und Wählbarkeit
- Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.
- Wählbar in den Vorstand ist jedes ordentliche Mitglied mit mindestens dreijähriger Vereinszugehörigkeit.
- Zum Vorstand gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins
- Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
§ 8 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 3 Jahren einen Kassenprüfer, der nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein darf.
2. Er hat mindestens einmal jährlich die Kasse zu prüfen und der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.
§ 9 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierfür besonders einzuberufenden Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es der Vorstand einstimmig beschlossen hat.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
4. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes gem. § 2 dieser Satzung, fällt das Vermögen des Vereines, welches evtl. noch vorhanden ist, dem Landesportbund Berlin e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Der Beschluss über die Verwendung des Vermögens bedarf der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.
§ 10 Inkrafttreten
1. Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 23.11.08 von der Mitgliederversammlung des Vereins „ Schulen unter Wasser“ beschlossen worden.
Berlin, 23.11.08